[Edikt Ende]
der Umlauff eigenhändig von jedem
Prediger unterschrieben werde,
welchem ihr an mehrgedachtes Colle=
gium einzuschicken habt. Seyend
euch mit Gnaden gewogen.
Gegeben Berlin den 1ten Junij 1748.
[eingerückt] Brand.
[Wörter am Seitenende z.T. unvollständig]
[Edikt Erläuterung]
Von Gottes Gnaden Friderich König.
Dieweil in unsrer Verordnung vom 1ten Jun. 1748
die Absicht deutlich ausgedrucket zu finden
ist, warum die Sterbefälle der eximirte
Personen, welche mit Hinterlaßung unmü
diger oder blödsinniger Kinder verstorb
dem Mittelmärkischen Pupillen Collegio an
gezeiget werden soll; so ist doch einigen
Predigern Zweiffel beygefallen: Ob nicht auch
andere unmündige, als Enckel welch
etntweder~ ab intestato erben, oder per
Testamentum zu Erben eingesetzet werden
darunter zu verstehen wären? Aldieweil
aber es in allerwege auf die Vorsorge
Unmündiger oder Minderjähriger, bl
der auch solcher Personen die sich selbst
zu rathen nicht vermögen ankommt; So
bestellen wir auch Fridrich allergnädigs