Seiten 286 und 287 aus dem Jahr (1748 Edikt)

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[Edikt Erläuterung Fortsetzung]
sämtliche~ Prediger eüer Inspection
darnach zu instruiren, und die Verfügung zu
machen, daß sie in allen Fällen von dem Abster=
ben derer Eximirten, ob sie mit oder ohne
Hinterlaßung unmündiger, minderjähriger
oder blödsinniger Personen verstorben, oxxx
im ersten Fall darauf zu sehen, ob es Kinder
oder Enckel, die nemlich unter der Vor=
mundschafft des Groß=Vaters, nach dem Able=
ben ihrer Eltern gestanden und also von
neüen bevormundet werden müßen, oder
ob es seitwerts verwandte unmündige
oder Minderjährige Erben, oder auch
solche Personen seyn und hinterlaßen
werden, die zwar majorennes jedoch
blödsinnig sind und sich selbst oder ihren
Sachen nicht verstehen können, dem
Mittel=Märckischen Pupillen Collegium bey
der in Eingangs= erwehnter Verordnung,
gesetzten Straffe richtige Anzeigung thun

Rechte Seite (Seite 287)

[Edikt Erläuterung Fortsetzung]
müßen, in denen Fällen aber, dxxx
Prediger in eüer Dioeces stirbt, lieget
_dem Inspectori,_ und wenn ein Inspecto
todes verfähret, seinem _Collegen_, oder
wenn solcher nicht vorhanden, dem _Seni=_
_ori deßelben Synodi_ ob, eben der=
gleichen Anzeige an gemeldtes Pupillen Colle=
gium gelangen zu laßen, wornach jeder
derselben itzt und künftig sich achten
müßen, dahero wollen wir allergnä=
digst, daß diese unsrige anderweitige
Verordnung ebenmäßig, wie erstere, im
_Kirchenbuch_ in denen Predigern zur
Nachricht ihrer Successoren notiret
werden soll, welches ihr denenselben
in dem Umlauff aufzutragen habet. Seyd
eüch mit gnaden~ gewogen. Geben Berlin
den 12ten Decembr 1752.
[eingerückt] von Sanckelmann~