[Von Klein Beuthen Fortsetzung]
Die Straßen Gerichte gehören nebst dem Ober Gerich=
ten zur Hälfte nach Sieten, zur Hälfte aber auch nach Grö=
ben und Gr. Beuthen; doch mit dem Unterschied, daß die
Sachen alle mahl zu Sieten, und wenigstens und schlech=
terdings von keinem anderen als dem Sietenschen Justi
tiario sind verhandelt und decidiret worden. Die
andern beyden Häuser assistiren und tragen dabey Ge=
richts onera und genießen Gerichts Fructus mit
Sieten übrigens zur Hälfte.
Dieses besagen die sämtl. Lehnbriefe des Schloßes Kl. Beu
then, in gleichem die Gerichts Protocolle des Hauses Sie=
ten z. E. des d.a. 1721. bis 1732. in türkisch~ Papier, wie
auch die übrigen nachfolgenden, worunter eines in
grünem Pergament gebunden. Da der Bewohner
des Hauses des Kruge gegen über, welches jetzt der Garn
weber Wollschlager inne hat, sich vor Zeiten einkom
men ließ auf der Straße vor seinem Hause ein
Staket zu errichten; so ließ der Weyl. H. O.C.v.
Schlabr. denselben und das vorzüglich in Gegenwart
des Herrn v. Görzke, Gerichtsherrn von Gr. Beuthen und
zu gleich dieses Mannes zu Kl. Beuthen, solches un
tersagen, und dieser Mann mußte sein Staket de facto
wieder weg nehmen. Der jetzt lebende
[Von Klein Beuthen Fortsetzung]
Schmid Astfalck ist bey der Sache ein xxx Junge gewe=
sen. Dies bezeugen auch die Gerichts Handlung über
den Waßer Müller Bathe zu Kl. Beuthen, der den Strauch
besen bekam und nach Spandau gebracht wurde; fer
ner diejenige Sache da die Gemeine zu Kl. Beuthen
mit der Gr. Beuthenschen Gemein ihr Kirchgemeinschaften
wollten huten laßen, laut Vertrag d.a. 1754, so
der Schmid Astfalck in Händen hat. Diese und alle
andere dergl. Gerichtshandlungen sind, wie gesagt
allezeit von den Sietenschen Gerichtshalter unter
suchet und von ihm darüber beschieden worden