Seiten 282 und 283 aus dem Jahr (1748 Edikt)

Linke Seite (Seite 282)

[Edikt ff.]
fehlen wir eüch hirmit in Gnade
sofort nach Empfang dieses sämxxx
lichen Predigern eürer Inspection
durch einen Umlauff kund zu thun
daß im fall eine eximirte unter
obgedachtes Cammer=Gerichts Jurisdictxxx
on stehende person mit hinter=
laßung unmündiger oder blödsinni=
ger Kinder verstirbet; sie von nun
an solches entweder vor dem Be=
gräbniß, oder längstens binnen
14 tagen darnach bey 10 Reichsthaler
Straffe, so dem Pupillen Colle
gio anheim fallen, mit einer rich=
tigen Anzeige, wie viel Kinder

Rechte Seite (Seite 283)

[Wörter am Seitenende z.T. unvollständig]
[Edikt ff.]
hinterblieben, welche bevormundet
werden müßen, wer die nächsten
Verwandten seyn, wo dieselben
sich aufhalten, oder was sonst ver=
nünftige Subjecta in loco vorhanden
denen die Vormundschafft Quastionis
aufgetragen werden könne, jetzt
gemeldten Collegio ohnfehlbar no=
tificiren sollten. Auch gibt ihr
denenselben mit zugeben, daß sie
zur nachricht ihrer Successoren die
se Verordnung im Kirchenbuch
notiren müßen. Und damit
keiner sich entschuldigen könne
er habe dieselbe nicht gelesen
so habt ihr zu verfügen, daß